Einkaufsbedingungen der KURZ TYPOFOL GmbH ("KTY-EB")
Stand 09/2017
Die Einkaufsbedingungen zum Download (PDF 265,0 kB).
1. Geltungsbereich
1.1 Die KTY-EB gelten für Lieferungen und Leistungen ("Lieferung"), die ein Unternehmer ("Lieferant") auf
Grund eines Vertrages mit der KURZ TYPOFOL GmbH ("KTY") erbringt. Der Lieferant und KTY werden gemeinsam
nachstehend "Parteien" und einzeln "Partei" genannt.
1.2 Von den KTY-EB abweichende Bedingungen gelten
nicht, es sei denn, KTY hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Annahme einer Lieferung sowie
Zahlungen bedeuten keine Zustimmung durch KTY zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.
1.3
Die KTY-EB gelten im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung auch für zukünftige Geschäfte zwischen KTY
und dem Lieferanten, selbst wenn KTY im Einzelfall nicht ausdrücklich auf die Einbeziehung der KTY-EB bei
Vertragsschluss hingewiesen hat.
2. Angebot und Annahme
2.1 Die Ausarbeitung eines Angebotes durch den Lieferanten für KTY erfolgt unentgeltlich.
2.2 Weicht ein
kaufmännisches Bestätigungsschreiben des Lieferanten vom Inhalt vorangegangener Erklärungen von KTY ab, ist
KTY nur gebunden, wenn KTY der Abweichung zustimmt.
2.3 KTY kann eine gegenüber dem Lieferanten
abgegebene Willenserklärung (z.B. eine Bestellung) widerrufen, wenn der Lieferant sie nicht innerhalb von 10
Tagen nach dem Datum der Bestellung schriftlich durch eine übereinstimmende Willenserklärung
("Auftragsbestätigung") angenommen hat und die Auftragsbestätigung des Lieferanten noch nicht bei KTY
zugegangen ist.
2.4 Dem Angebot / der Auftragsbestätigung des Lieferanten ist die notwendige technische Dokumentation (insb. Daten- und Sicherheitsdatenblätter) beizulegen. Diese müssen die Lagerbedingungen und die Verfallsdaten der jeweiligen Lieferung enthalten. Auf der Auftragsbestätigung des Lieferanten sind Zolltarifnummern, Ursprungsländer und die Bestätigung zu vermerken, dass die Lieferung kein Dual-Use-Gut enthält.
3. Hinweis- und Sorgfaltspflichten
3.1 Der Lieferant wird KTY jegliche Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials,
der konstruktiven Ausführung oder der Verpackung gegenüber der bislang erbrachten gleichartigen Lieferung
unverzüglich schriftlich anzeigen. Zur Durchführung dieser Änderungen bedarf es der schriftlichen
Einwilligung von KTY.
3.2 Der Lieferant wird dafür sorgen, dass die Lieferung den Umweltschutz-,
Unfallverhütungs-, und anderen Arbeitsschutzvorschriften, den sicherheitstechnischen Regeln sowie den in der
Bundesrepublik Deutschland und in der EU zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges geltenden rechtlichen
Anforderungen genügen und wird KTY auf spezielle Behandlungs- und Entsorgungserfordernisse spätestens bei
der Lieferung schriftlich hinweisen. Zudem erwartet KTY vom Lieferanten ein verantwortungsvolles
Energiemanagement.
4. Prüfungen
4.1 KTY ist berechtigt, Prüfungen der Lieferung zum Nachweis der Erfüllung der Spezifikation und der
Vertragsgemäßheit im Werk des Lieferanten durchzuführen oder die Durchführung von Prüfungen durch den
Lieferanten zu verlangen. Hierfür trägt der Lieferant die sachlichen (einschließlich
Materialbeistellungskosten) und seine eigenen personellen Prüfkosten.
4.2 Ist der Prüfgegenstand zum
vereinbarten Termin nicht prüfbereit, gehen die personellen Prüfkosten von KTY zu Lasten des Lieferanten.
Erfordern Sach- oder Rechtsmängel eine wiederholte oder weitere Prüfung, trägt der Lieferant die sachlichen
und personellen Prüfkosten. Sach- und Rechtsmängel werden nachfolgend zusammen als "Mängel" oder einzeln als
"Mangel" bezeichnet.
4.3 Für die Werkstoff- und Prüfnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die
sachlichen und personellen Kosten.
4.4 Durch Prüfungen wird die Haftung des Lieferanten für Mängel nicht
berührt.
4.5 Werkstoff- und Prüfnachweise gehören mit zum Lieferumfang und müssen spätestens zum
Zeitpunkt der Lieferung vorliegen.
5. Lieferung des Lieferanten
5.1 Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung oder Nacherfüllung, ohne Aufstellung oder Montage, kommt es auf
den Eingang bei der von KTY angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit der Lieferung mit
Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme durch KTY an. Der Lieferant ist zu einer
Teil- oder Mehrlieferung nur mit schriftlicher Einwilligung von KTY berechtigt.
5.2 Vereinbarte Termine
und Fristen sind als Fixtermine verbindlich. Eine Vorlieferung bedarf der schriftlichen Einwilligung von
KTY. Erfolgt eine vorzeitige Lieferung ohne Einwilligung von KTY, so ist KTY berechtigt, diese auf Kosten
und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder die Lieferung bis zum Liefertermin bei KTY auf Kosten und
Gefahr des Lieferanten zu lagern.
5.3 Bei erkennbarer Verzögerung der Lieferung oder Lieferunfähigkeit
ist KTY unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und die Entscheidung von KTY einzuholen.
5.4 Bei
einer Lieferung an Niederlassungen, Verkaufsstellen oder Montageplätze ist der Einkaufsabteilung von KTY
eine Lieferscheinkopie zuzusenden, um die Anlieferung nachzuweisen. Der Lieferschein muss den Namen des
annehmenden Mitarbeiters, Datum und Uhrzeit gut lesbar oder in Druckschrift unterstützt aufzeigen.
6. Gefahrübergang, Eigentumsübergang und Versand
6.1 Bei einer Lieferung mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme durch KTY, bei einer Lieferung ohne Aufstellung oder Montage oder bei einer Nacherfüllung mit Abschluss der Eingangsprüfung bei der von KTY angegebenen Empfangsstelle über.
6.2 Die Versand- und Verpackungskosten trägt der Lieferant. Bei Preisstellung EXW (Ab Werk) Lieferant
Incoterms® 2010 ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit KTY keine bestimmte
Beförderungsart oder -mittel vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen nicht eingehaltener Versand- oder
Verpackungsvorschriften trägt der Lieferant. Bei Preisstellung DDP (Geliefert Verzollt) Empfangsstelle KTY
Incoterms® 2010, einschließlich Verpackung und Transportversicherung, kann KTY die Beförderungsart oder
-mittel bestimmen; jedoch bleibt dem Lieferanten freigestellt, die für ihn günstigste Beförderungsart oder
-mittel zu wählen, wenn ein Schaden für die Lieferung ausgeschlossen ist und der bestätigte Termin für die
Lieferung nicht überschritten wird. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Termins für die Lieferung, etwa
notwendige beschleunigte Beförderung, trägt der Lieferant. Ist keine Vereinbarung zwischen den Parteien
getroffen, verstehen sich die Preise DDP (Geliefert Verzollt) Empfangsstelle KTY Incoterms® 2010.
6.3 Der
Lieferant wird die Verpackung zurücknehmen, sofern es im Vertrag vereinbart wurde oder wie es in der
anwendbaren Verpackungsverordnung vorgesehen ist. Falls eine entsprechende Rücknahme nicht erfolgt, trägt
der Lieferant die Kosten von KTY für eine ordnungsgemäße Verwertung der Verpackung.
6.4 Die Entsorgung
der Lieferung wird vom Lieferanten sichergestellt. Hierfür wird der Lieferant im Entsorgungsfall eine
Abholung der zu entsorgenden Lieferung bei KTY sicherstellen. Die Transportkosten und die Kosten der
Entsorgung trägt der Lieferant.
6.5 Der Lieferant wird jeder Lieferung Packzettel, Lieferscheine,
Analyse- und Prüfzertifikate, Werkstoff- und Prüfnachweise sowie Zolldokumente ("Lieferdokumente") beifügen
und KTY den Versand unverzüglich anzeigen.
6.6 Auf der Verpackung / Gebinde sind das Verfallsdatum und
die Gefahrenhinweise anzugeben.
6.7 Das Eigentum an der Lieferung geht auf KTY entweder mit Eingang der
Lieferung oder bei vollständiger Zahlung über, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.
6.8 Die
Lieferung, die bereits vollständig bezahlt wurde oder sonst in Eigentum von KTY steht, ist als Eigentum von
KTY optisch deutlich zu kennzeichnen und gesondert zu lagern. Auf erstes Anfordern wird der Lieferant den
sofortigen Versand zu KTY veranlassen.
7. Verzug
7.1 Gerät der Lieferant in Verzug, ist KTY berechtigt, unbeschadet der sonstigen Rechte, eine Vertragsstrafe
von 1 % des Nettoauftragswertes pro angefangene Woche Verzug, höchstens 5 % des Nettoauftragswertes zu
verlangen. Die Geltendmachung anderer Rechtsfolgen, einschließlich eines höheren Schadensersatzes, bleibt
unbenommen; auf einen geltend gemachten höheren Schadensersatz wird eine bereits gezahlte Vertragsstrafe
angerechnet. Dem Lieferanten ist der Nachweis gestattet, dass KTY ein geringerer oder gar kein Schaden
entstanden ist.
7.2 Unterbleibt bei der Annahme der im Verzug befindlichen Lieferung oder der
Nacherfüllung der entsprechende Vorbehalt der Geltendmachung der Vertragsstrafe durch KTY, kann die
Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung von KTY geltend gemacht werden.
7.3 Höhere Gewalt, wie z.B.
Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Arbeitskampf etc. auf Seiten von KTY und/oder des Lieferanten oder der
Erfüllungsgehilfen sowie jedes nicht abwendbare Ereignis, das die Erfüllung des Vertrages verhindert oder
unmöglich macht und das nicht von KTY und/oder dem Lieferanten oder einem der Erfüllungsgehilfen zu
vertreten ist, befreit für die Dauer und den Umfang der Störung die betroffene Partei von ihren
Verpflichtungen. Bei Eintreten eines oder mehrerer der vorgenannten Ereignisse sind KTY diese unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
8. Rechnungen
8.1 Der Lieferant wird für jede Bestellung eine gesonderte Rechnung ausstellen. Rechnungen sind im Original
und als Rechnungszweitschrift oder nach vorheriger Vereinbarung mit KTY als pdf-Datei vorzulegen und müssen
mindestens folgende Angaben der Lieferung enthalten:
- Name und Anschrift des Lieferanten und von
KTY
- Lieferantennummer
- Bestellnummer und Name des bestellenden Mitarbeiters von KTY und Datum der
Bestellung
- Lieferdatum, Lieferscheinnummer
- Bezeichnung (Artikelnummer, Produktname und
Bestelltext)
- Menge, Gebinde, Teillieferung, Material und Technische Daten
- Preis (Zuschläge, Abzüge
(z.B. Skonto), Währung, Transport- und Verpackungskosten)
- auf den Preis entfallenden Steuersatz und
-betrag
- Ausstellungsdatum der Rechnung, fortlaufende Rechnungsnummer
-
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten und von KTY.
8.2 Rechnungen ohne diese Angaben
begründen keine Fälligkeit. Rechnungszweitschriften sind als "Duplikat" zu kennzeichnen.
9. Zahlungen
9.1 Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Zahlungen innerhalb von 14 Tagen
unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto ("Fälligkeit").
9.2 Die Zahlungsfrist
beginnt mit Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung und bei einer Lieferung mit Aufstellung oder Montage oder
bei Leistungen mit der Abnahme, bei einer Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit vollständiger
Erbringung der Lieferung; keinesfalls jedoch vor dem vereinbarten Eingangstermin für die Lieferung. Die
Vollständigkeit der Lieferung setzt den Eingang der Lieferdokumente voraus. Der Skontoabzug ist auch dann
zulässig, wenn KTY aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe auf Grund eines Mangels zurückhält; die
Zahlungsfrist beginnt in diesem Fall nach vollständiger Beseitigung des Mangels.
9.3 KTY kommt in
Zahlungsverzug, wenn KTY auf eine schriftliche Mahnung des Lieferanten, die nach Eintritt der Fälligkeit der
Vergütung erfolgt ist, nicht zahlt.
9.4 Eine Lieferung mit einem Mangel wird durch Belastungsanzeige
gegengerechnet und dem Kreditorenkonto des Lieferanten belastet.
9.5 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung
der Lieferung als vertragsgemäß.
10. Sicherheitsleistungen
10.1 KTY ist berechtigt, vom Lieferanten als Sicherheit für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen die
Stellung einer unbefristeten Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % des Bruttoauftragswertes zu
verlangen. Mit vollständiger Erfüllung wird KTY die Bürgschaftsurkunde an den Lieferanten zurückgeben,
vorausgesetzt der Lieferant stellt gleichzeitig eine Sicherheit wie folgt.
10.2 Zur Sicherung der
Ansprüche und Rechte von KTY wegen eines Mangels der Lieferung kann KTY vom Lieferanten bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist der Haftung für Mängel eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5 % des Bruttoauftragswertes
verlangen. Die Kosten der Sicherheitsleistung gehen zu Lasten des Lieferanten.
10.3 Sicherheit kann nach
Wahl des Lieferanten geleistet werden durch Einbehalt nach 10.4 oder durch eine Bürgschaft auf erste
Anforderung, unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit, eines in der
Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder -versicherers. Die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft
auf erste Anforderung setzt voraus, dass KTY den Bürgen als tauglich anerkannt hat.
10.4 Bei
Sicherheitsleistung durch Einbehalt kann KTY insgesamt 5 % des Bruttoauftragswertes bei Zahlungen als
Einbehalt in Abzug bringen, wenn KTY den Einbehalt auf ein Sperrkonto einbezahlt, über das KTY und der
Lieferant nur gemeinsam verfügen können. Bei Freigabe des Einbehaltes an den Lieferanten stehen die Zinsen
des Sperrkontos dem Lieferanten zu. Wird der Einbehalt von Teilzahlungen von KTY in Abzug gebracht, so wird
die jeweilige Zahlung um höchstens 10 % gekürzt, bis der Einbehalt 5 % des Bruttoauftragswertes erreicht.
11. Ersatzteile und Lieferbereitschaft
11.1 Der Lieferant wird Ersatzteile für den Zeitraum der voraussichtlichen technischen Nutzung der Lieferung
zu angemessenen Bedingungen liefern, jedoch mindestens 10 Jahre.
11.2 Unabhängig von 11.1 wird der
Lieferant mindestens 12 Monate im Voraus KTY über eine beabsichtigte Fertigungseinstellung der Lieferung
informieren, insbesondere über Ersatzteile, Halbzeuge oder Grundstoffe für die Fertigung von KTY. KTY ist
berechtigt, einen Auftrag in Höhe der Bezugsmenge der letzten 12 Monate zu erteilen. Auf Verlangen von KTY
wird der Lieferant die für die Fertigung der Ersatzteile erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen
überlassen. KTY ist berechtigt, diese unentgeltlich zu nutzen.
12. Qualitätssicherung
Der Lieferant wird eine zertifizierte Qualitätssicherung unterhalten, die die Anforderungen der aktuellen technischen Normen und Standards erfüllt. Der Lieferant wird KTY die Prüfergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen der Lieferung zur Einsicht zur Verfügung stellen. Auf Verlangen von KTY wird der Lieferant mit KTY eine Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen. Der Lieferant wird die Prüfprotokolle der Endkontrolle für jede Lieferung für einen Zeitraum von 11 Jahren aufbewahren und KTY auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung stellen.
13. Eingangsprüfung
13.1 Nach Eingang der Lieferung wird KTY prüfen, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder Mängel
vorliegen. Dabei oder später entdeckte Transportschäden und/oder Mängel wird KTY dem Lieferanten
anzeigen.
13.2 Rügen können innerhalb 1 Monats ab Eingang der Lieferung oder, sofern der Mangel erst bei
Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme bemerkt wird, ab Feststellung erhoben werden.
13.3 KTY ist
nicht zu weitergehenden Prüfungen oder Anzeigen als den vorstehend genannten verpflichtet.
14. Haftung für Sach- und Rechtsmängel
14.1 Ansprüche von KTY wegen Mängeln verjähren in 3 Jahren, wenn das anwendbare Recht keine längeren Fristen
vorsieht. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang. Bei direkter Lieferung an Kunden von KTY
beginnt sie mit der Abnahme durch den Kunden von KTY.
14.2 Spezifikationen im Hinblick auf die Lieferung
des Lieferanten stellen keine abschließende Beschaffenheitsvereinbarung dar. Gleiches gilt für die
Eigenschaften der vom Lieferanten vorgelegten Muster hinsichtlich Material und Verarbeitung.
14.3 Mängel,
die vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der Verjährungsfrist auftreten, wird der
Lieferant auf seine Kosten nach Wahl von KTY entweder beseitigen ("Nachbesserung") oder durch eine
mangelfreie Lieferung ("Nachlieferung") ersetzen. Dies gilt auch für eine Lieferung, bei denen sich die
Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. KTY wird die Wahl nach billigem Ermessen treffen. Nachbesserung und
Nachlieferung werden gemeinsam "Nacherfüllung" genannt. Der Lieferant trägt die für die Nacherfüllung
notwendigen Kosten, insbesondere die Transport-, Fahrt-, Arbeits- und Materialkosten sowie die Kosten für
Ein- und Ausbau.
14.4 Wird infolge mangelhafter Lieferung eine Gesamtüberprüfung erforderlich, die das
erforderliche Maß der Eingangsprüfung übersteigt, hat der Lieferant KTY die hierdurch entstandenen Kosten zu
erstatten.
14.5 Soweit der Lieferant einen von ihm anerkannten Mangel durch Nacherfüllung beseitigt hat,
beginnt die Verjährungsfrist für Mängel der Nacherfüllung insoweit gemäß 14.1 mit dem Gefahrübergang neu zu
laufen. Bei Nacherfüllung bei einem Kunden von KTY beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme durch den
Kunden von KTY neu zu laufen.
14.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist der Lieferant mit der
Nacherfüllung in Verzug, kann KTY vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurücktreten oder
Minderung verlangen oder auf Kosten des Lieferanten die Nacherfüllung selbst vornehmen oder vornehmen lassen
und Schadensersatz, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die
Regelung in 14.9 bleibt unberührt.
14.7 Entsprechendes gilt, wenn sich der Lieferant außerstande erklärt,
die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist durchzuführen.
14.8 Verlangt KTY Schadensersatz oder
Schadensersatz statt der Leistung, behält KTY den Anspruch auf die Lieferung solange, bis der Lieferant
tatsächlich Schadensersatz in voller Höhe geleistet hat.
14.9 Hat KTY wegen der Vermeidung eigenen
Verzuges gegenüber Dritten oder wegen anderer Dringlichkeit ein Interesse an unverzüglicher Nacherfüllung
und hat KTY dem Lieferanten den Mangel unter Fristsetzung zur Nacherfüllung mitgeteilt, kann KTY nach Ablauf
der Frist die Nacherfüllung auf Kosten des Lieferanten ausführen. Die Regelung in 14.6 bleibt
unberührt.
14.10 Wird eine mangelhafte Lieferung vom Lieferanten trotz Aufforderung nicht zurückgenommen,
kann diese auf Kosten des Lieferanten entsorgt bzw. zu Lasten des Lieferanten unfrei zurückgesandt werden.
Der Lieferant trägt die Gefahr der Rücksendung der mangelhaften Lieferung.
14.11 Die vorbezeichneten
Ansprüche verjähren nach 1 Jahr seit Anzeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in 14.1
genannten Verjährungsfrist.
14.12 Weitergehende Ansprüche von KTY gegen den Lieferanten, insbesondere ein
Anspruch auf Ersatz nutzlos aufgewendeter Be- oder Verarbeitungskosten, bleiben unberührt.
15. Freistellungsanspruch
Wird KTY von einem Dritten wegen der Fehlerhaftigkeit der Lieferung des Lieferanten in Anspruch genommen, stellt der Lieferant KTY von diesen Ansprüchen unverzüglich frei.
16. Rechte Dritter
16.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass die von ihm erbrachte Lieferung Schutzrechte und -anmeldungen oder
andere Rechte Dritter ("Rechte Dritter") Dritter nicht verletzt. Im Falle einer schuldhaften Verletzung von
Rechten Dritter wird der Lieferant KTY und/oder dessen Kunden schadlos halten, wenn diese wegen der
Verletzung von Rechten Dritter außergerichtlich oder gerichtlich in Anspruch genommen werden. Im Falle eines
Rechtsstreites wird der Lieferant auf Verlangen Rechtsbeistand leisten. Darüber hinaus wird der Lieferant
die Schäden ersetzen, die KTY und/oder dessen Kunden daraus erwachsen, dass diese auf die freie
Benutzbarkeit, wie z.B. die Weiterveräußerung oder die Weiterverarbeitung der Lieferung vertraut haben. Der
Schaden eines Kunden von KTY ist vom Lieferant nur zu ersetzen, soweit der Kunde KTY in Anspruch genommen
hat.
16.2 Der Lieferant haftet nicht, soweit er die Lieferung ausschließlich nach Zeichnungen und
Modellen von KTY hergestellt hat und er nicht wusste oder wissen musste, dass die Herstellung dieser
Lieferung eine Verletzung von Rechten Dritter darstellt.
16.3 Der Lieferant wird auf Verlangen sämtliche
Rechte Dritter nennen, die er im Zusammenhang mit der Lieferung benutzt. Stellt der Lieferant die Verletzung
von Rechten Dritter fest, wird er KTY hierüber unverzüglich unaufgefordert benachrichtigen.
17. Weitergabe von Aufträgen an Dritte, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
17.1 Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte betreffend die Erbringung der Lieferung ist ohne die
schriftliche Einwilligung von KTY unzulässig und berechtigt KTY, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.
17.2 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten
gegen Forderungen von KTY ist ausgeschlossen, wenn nicht das Zurückbehaltungsrecht auf demselben
Vertragsverhältnis beruht.
17.3 Der Lieferant kann nur mit einer Forderung aufrechnen, die unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt ist.
18. Materialbeistellung
18.1 Soweit für die Erbringung der Lieferung erforderlich, stellt KTY unentgeltlich Material bei. Eine
Materialbeistellung bleibt Eigentum von KTY und ist vom Lieferanten unentgeltlich getrennt und sachgemäß zu
lagern, zu bezeichnen, zu verwalten und zu versichern. Ihre Verwendung ist nur für die Erbringung der
Lieferung oder Nacherfüllung für KTY zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom Lieferanten Ersatz zu
leisten.
18.2 18.1 gilt entsprechend für die entgeltliche Überlassung einer auftragsgebundenen
Materialbeistellung.
18.3 Verarbeitung oder Umbildung der Materialbeistellung erfolgt für KTY. KTY wird
unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache. Die Parteien sind sich darüber einig, dass KTY in
jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Miteigentümer der neuen Sache im Wertverhältnis der
Materialbeistellung wird. Der Lieferant verwahrt die neue Sache unentgeltlich für KTY mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns.
18.4 Die Materialbeistellung ist nach Beendigung des zwischen den Parteien
geschlossenen Vertrages ohne besondere Aufforderung auf Kosten des Lieferanten an KTY in sachgerechter
Verpackung zu senden, sofern sich KTY nicht schriftlich mit einer anderweitigen Verwendung einverstanden
erklärt.
19. Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Formen, Muster usw.
19.1 Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Formen, Muster usw. ("Objekte"), die Eigentum von KTY sind, werden dem
Lieferanten leihweise für die Erbringung der Lieferung zur Verfügung gestellt. Der Lieferant wird die
Objekte als Eigentum von KTY kennzeichnen. Der Lieferant verzichtet für diese Objekte auf sämtliche Rechte,
insbesondere Zurückbehaltungsrechte, die einem Herausgabeverlangen von KTY entgegenstehen können. Objekte
dürfen ohne die schriftliche Einwilligung von KTY weder entsorgt noch veräußert werden.
19.2 Dem
Lieferanten überlassene Objekte sind vom Lieferanten instand zu halten, sachgemäß zu lagern, pfleglich zu
behandeln und zum Wiederbeschaffungswert zu versichern, insbesondere gegen Risiken, wie Feuer, Blitz,
Explosion, Wasserschaden, Elektronikschaden, Bruch, Diebstahl und Sabotage. Änderungen und Reparaturen der
Objekte sind nur mit schriftlicher Einwilligung von KTY zulässig.
20. Ursprungsnachweise, Ausfuhrbestimmungen
20.1 Der Lieferant wird alle Ursprungsnachweise (z.B. Ursprungszeugnisse, Ursprungserklärung) beibringen,
die für KTY zur Erlangung von Zoll- oder anderen Vergünstigungen und zur Zollabfertigung sowie allen damit
verbundenen Abläufen, Handlungen usw. erforderlich sind.
20.2 Der Lieferant teilt KTY schriftlich mit,
welche Lieferung Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbeschränkungen unterliegt (z.B. außenwirtschaftliche
Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, sowie sonstige anwendbare nationale, EU- oder internationale
Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, US-amerikanische Vorschriften der Export Administration Regulations
(EAR)).
21. Vertraulichkeit
21.1 Jede Partei wird die von der anderen Partei erhaltenen Informationen, Kenntnisse, Vorlagen,
einschließlich von Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Konstruktionsunterlagen ("Information") vertraulich
behandeln und keinen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der anderen Partei zugänglich
machen. Dies gilt nicht für eine Information, die bei Empfang allgemein bekannt ist oder der empfangenden
Partei bei Erhalt bereits bekannt war, ohne dass sie zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von
einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt wird oder die von der empfangenden Partei ohne
Verwendung geheim zu haltender Information der anderen Partei entwickelt wird. Kommt ein Vertrag nicht
zustande, ist die erhaltene Information unverzüglich zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht der
empfangenden Partei nicht zu.
21.2 Als Dritte im Sinne von 21.1 gelten nicht ein mit KTY verbundenes
Unternehmen sowie eine Person oder ein Unternehmen, die zwecks Vertragserfüllung von KTY beauftragt werden,
soweit sie in gleichwertiger Weise zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
21.3 Keine der Parteien wird
die von der anderen Partei erhaltene Information außerhalb des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages
ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der anderen Partei verwenden.
21.4 Die Verpflichtung zur
Geheimhaltung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Information und endet 5 Jahre nach Ende der
Geschäftsverbindung.
21.5 Es ist dem Lieferanten nicht gestattet, ohne schriftliche Einwilligung von KTY
den Firmennamen, Firmenkennzeichen (Logos) und Marken von KTY oder bildliche Darstellung (z.B. Foto, Video)
der Produkte, Maschinen und Anlagen etc. von KTY als Referenz zu benutzen, in Unterlagen oder sonstigen
Veröffentlichungen aufzuführen.
22. Versicherungen
22.1 Die Kosten einer Versicherung der Lieferung, insbesondere einer Speditionsversicherung, werden von KTY
nicht übernommen.
22.2 Die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) ist
ausgeschlossen.
22.3 Der Lieferant wird für Schäden, die durch die erbrachte Lieferung verursacht werden,
auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung abschließen. Zur Abdeckung der
Produkthaftpflichtrisiken unterhält der Lieferant eine Betriebshaftpflichtversicherung, einschließlich der
Versicherung von Produktvermögensschäden (erweiterte Produkthaftpflichtversicherung für Personen- und
Sachschäden, einschließlich Auslandsschäden und Rückrufkostendeckung). Die Höhe der Deckungssumme ist KTY
auf Verlangen nachzuweisen. Durch den Abschluss und Nachweis der Versicherungen wird der Umfang der Haftung
des Lieferanten nicht eingeschränkt.
22.4 KTY wird vom Lieferanten leih- oder mietweise überlassene
Sachen gegen die üblichen Risiken versichern. Eine darüber hinausgehende Haftung für Untergang bzw.
Beschädigung der überlassenen Sachen scheidet, außer in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Begehung, aus.
23. Sonderkündigungsrecht
Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird ein Insolvenz- und/oder Konkursverfahren über sein Vermögen eröffnet oder angemeldet, finden Vergleichsverfahren statt oder erfolgt die Ablehnung eines Insolvenz- und/oder Konkursverfahren mangels Masse, findet ein Wechselprotest statt, wurde der Lieferant mit einem hohem Ausfallrisiko durch eine anerkannte Auskunftei oder Ratingagentur bewertet oder bestehen begründete Anhaltspunkte für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Lieferanten, ist KTY berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
24. Abtretung
Die Abtretung eines Anspruchs oder eines Rechts aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ist nur mit der schriftlichen Einwilligung der anderen Partei zulässig. Dies gilt nicht für eine Geldforderung.
25. Corporate Social Responsibility
25.1 KTY wird als Mitglied der KURZ-Gruppe den KURZ Code of Business Conduct einhalten.
25.2 Der
Lieferant wird die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung einhalten, keine Form von Korruption und
Bestechung tolerieren, die Grundrechte der Mitarbeiter sowie das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit
beachten. Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am
Arbeitsplatz übernehmen, für gerechte Entlohnung und Arbeitszeiten sorgen, die Umweltschutzgesetze beachten
und die Einhaltung dieser Prinzipien bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern.
26. REACH
26.1 Der Lieferant wird die Lieferung von Stoffen und Gemischen nach den einschlägigen nationalen und
internationalen Vorschriften verpacken, kennzeichnen und versenden. Der Lieferant (Art. 3 Nr. 32 Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006 (konsolidierte Fassung), "REACH") wird die Pflichten gemäß REACH in Bezug auf die
Lieferung erfüllen; insbesondere wird er KTY ein Sicherheitsdatenblatt (Art. 31 REACH) in der Sprache des
Empfängerlandes zur Verfügung stellen.
26.2 Der Lieferant garantiert, dass die in der Lieferung
enthaltenen Stoffe und Gemische in Übereinstimmung mit den Anforderungen von REACH für die von KTY
bekanntgegebenen Verwendungen wirksam vorregistriert, registriert (oder von der Registrierpflicht
ausgenommen) und, sofern einschlägig, zugelassen sind. Wenn es sich bei der Lieferung um ein Erzeugnis (Art.
7 REACH) handelt, findet der vorangehende Satz in Bezug auf von diesem Erzeugnis freigesetzte Stoffe und
Gemische Anwendung.
26.3 Bedarf eine Lieferung noch keiner Registrierung, sichert der Lieferant zu, diese
selbst form- und fristgerecht vorregistriert zu haben oder dass er sich vergewissert hat, dass die Lieferung
durch den Registrierungspflichtigen form- und fristgerecht vorregistriert wurde.
26.4 Der Lieferant wird
KTY unverzüglich informieren, wenn für ihn erkennbar wird, dass ein vorregistrierter Stoff oder Gemisch
nicht innerhalb der für den jeweiligen Stoff oder Gemisch einschlägigen Übergangsfrist registriert werden
wird. Er wird in diesem Fall spätestens ab Ablauf der Registrierungsfrist keine Lieferung, die den Stoff
oder das Gemisch enthält, an KTY liefern, ohne vor Absendung der Lieferung auf die fehlende Registrierung
hinzuweisen und KTY ausdrücklich um Bestätigung der Bestellung zu ersuchen.
26.5 Der Lieferant eines
Erzeugnisses (Art. 3 Nr. 33 REACH) wird KTY unverzüglich informieren, wenn nach Art. 33 REACH das Erzeugnis
selbst oder dessen Einzelteile einen Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w)
enthalten, der die Kriterien ("substances of very high concern") der Art. 57 und 59 oder 67 REACH erfüllt.
Dies gilt auch für die Verpackung.
27. Conflict Minerals
27.1 Der Lieferant wird keine Lieferung an KTY tätigen, die Conflict Minerals oder Metalle und/oder
Metallverbindungen enthalten, die unter Verwendung von Conflict Minerals hergestellt oder von diesen
abgeleitet werden ("Conflict Minerals"). Kann der Lieferant diese Verpflichtung nicht erfüllen, so wird er
KTY vor der ersten Lieferung schriftlich mitteilen, welche Conflict Minerals er bei der Herstellung der
Lieferung für KTY verwendet. Der Begriff Conflict Minerals hat die Bedeutung, wie diese in Section 1502 des
Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act ("Act") und in der Final Rule der
US-Börsenaufsicht - Security and Exchange Commission ("SEC") - vom 22. August 2012 ("Final Rule") definiert
ist und schließt u.a. Columbit-Tantalit (Coltan), Kassiterit, Gold, Wolfram oder deren Derivate und alle
anderen Mineralien oder deren Derivate gemäß der Festlegung durch den US Secretary of State ein, die dazu
benutzt werden, den Konflikt in der Demokratischen Republik Kongo oder in deren angrenzenden Nachbarstaaten
zu finanzieren mit den Ausnahmen wie sie in der Final Rule enthalten sind.
27.2 Für den Fall, dass der
Lieferant Conflict Minerals bei der Herstellung der Lieferung für KTY einsetzt und nach dem Act und der
Final Rule der SEC verpflichtet ist, das Formblatt FORM SD und/oder einen Conflict Minerals Report an die
SEC abzugeben, wird der Lieferant eine Kopie davon an KTY übermitteln.
28. Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
14. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Nürnberg, Deutschland.