Lieferbedingungen der KURZ TYPOFOL GmbH ("KTY-LB")
Stand September 2019
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1. Geltungsbereich
1.1 Die KTY-LB gelten für Lieferungen und Leistungen (zusammenfassend "Lieferung"), welche die KURZ TYPOFOL
GmbH ("KTY") auf Grund eines Vertrages zwischen KTY und einem Unternehmer ("Kunde") erbringt. Kunde und KTY
werden gemeinsam nachstehend "Parteien" und einzeln "Partei" genannt.
1.2 Von den KTY-LB abweichende
Bedingungen gelten nicht, es sei denn, KTY hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3 Die KTY-LB
gelten im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung auch für zukünftige Geschäfte zwischen KTY und dem
Kunden, selbst wenn KTY im Einzelfall nicht ausdrücklich auf die Einbeziehung der KTY-LB bei Vertragsschluss
hingewiesen hat.
1.4 Jede Vertragsänderung bedarf der Schriftform.
2. Angebot
2.1 Angaben über die Beschaffenheit der Lieferung ergeben sich ausschließlich und abschließend aus der
jeweiligen Technischen Spezifikation ("TS").
2.2 An den zum Angebot gehörenden Unterlagen (z.B.
Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Konstruktionsunterlagen etc.) behält sich KTY die Eigentums- und
Urheberrechte vor.
2.3 Eine Vorleistung, die KTY im Rahmen eines Angebotes auf Wunsch des Kunden erbringt
(z.B. Designentwicklung, Artwork, Origination, Matrizen, Muster, Spritzgießteile etc.), stellt KTY in
Rechnung, auch wenn es nicht zu einem Vertragsschluss zwischen den Parteien kommt.
2.4 An ein Angebot
hält sich KTY 45 Kalendertage, gerechnet ab Angebotsdatum, gebunden.
3. Lieferbedingungen, Gefahrübergang
3.1 Die Lieferung erfolgt EXW (Ab Werk) KTY Incoterms® 2010 ("Erfüllungsort").
3.2 Der Preis der
Lieferung ist ein Nettopreis in EUR (Euro), einschließlich der notwendigen Verpackung, zuzüglich
zusätzlicher Verpackungskosten auf Wunsch des Kunden und zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen
gesetzlichen Umsatzsteuer ohne weiteren Abzug.
3.3 KTY behält sich vor, für eine Lieferung unter EUR
500,00 Nettopreis einen pauschalen Mindermengenzuschlag in Höhe von EUR 30,00 zu berechnen.
3.4 Eine
Teillieferung ist zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar ist.
3.5 Der Gefahrübergang auf den Kunden
erfolgt mit Bereitstellung der Lieferung am Erfüllungsort. Dies gilt auch bei Lieferung frei Haus oder wenn
die Lieferung auf Wunsch des Kunden versandt oder abgeholt wird. Im Falle des Versands der Lieferung trägt
der Kunde die dadurch anfallenden Kosten (z.B. Transport, Versicherung, Zoll).
3.6 KTY hat das Recht zur
Mehr- oder Minderlieferung bis zu ± 5 %. Diese ist zum vereinbarten Preis abzurechnen.
4. Selbstbelieferungsvorbehalt
Ist eine Lieferung nicht verfügbar, weil KTY von eigenen Lieferanten nicht beliefert wurde oder der Vorrat für die Lieferung erschöpft ist, ist KTY berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Lieferung zu erbringen. Ist KTY dies nicht möglich, kann KTY vom Vertrag zurücktreten.
5. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
5.1 Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, ist die Rechnung sofort und ohne Abzug zur
Zahlung fällig.
5.2 Der Kunde kann nur mit einer Forderung die Aufrechnung erklären oder das
Zurückbehaltungsrecht ausüben, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Sach- oder
Rechtsmängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden aus dem Vertrag nach 8.12 unberührt.
5.3
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, hat er seine Zahlungen eingestellt oder bestehen begründete Anhaltspunkte
für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit, wird über sein Vermögen Insolvenz und/oder Konkurs
beantragt oder versucht der Kunde eine außergerichtliche Einigung mit Gläubigern in Bezug auf seine
Zahlungseinstellung zu erzielen oder wird ein anderes rechtliches Verfahren im Hinblick auf seine
Vermögensverhältnisse beantragt oder bei Wechselprotest, so steht KTY das Recht zu, sofortige Zahlung
sämtlicher, auch noch nicht fälliger Forderungen zu verlangen. Zusätzlich ist KTY berechtigt, jede Lieferung
von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.
6. Lieferzeit
6.1 Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang der vom Kunden zu liefernden
vollständigen Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die
Einhaltung der Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden (z.B. Vorauszahlung,
Teilzahlung) voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit
für KTY angemessen; dies gilt nicht, wenn KTY die Verzögerung allein zu vertreten hat. Für die Prüfdauer des
Kunden (z.B. Probeabzug, Muster) wird die Lieferzeit unterbrochen.
6.2 Ist die Nichteinhaltung der
Lieferzeit zurückzuführen auf Ereignisse, wie z.B. Naturkatastrophen, Mobilmachung, Krieg, Terrorakte,
Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System von KTY trotz Einhaltung der erforderlichen
Schutzmaßnahmen, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie
sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts,
Betriebsstörungen oder Betriebsunterbrechungen, Verkehrsschwierigkeiten oder vergleichbare, nicht von KTY zu
vertretende Ereignisse ("Höhere Gewalt"), verlängert sich die Lieferzeit für KTY angemessen. Dauern diese
Ereignisse Höherer Gewalt länger als 60 Kalendertage, ist KTY oder der Kunde berechtigt, vom Vertrag ganz
oder teilweise zurückzutreten, ohne dass einer Partei deswegen ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der
anderen Partei zusteht. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse Höherer Gewalt in einem Zeitpunkt
eintreten, in dem sich KTY in Verzug mit der Lieferung befindet.
6.3 Kommt KTY in Verzug mit der
Lieferung, so kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, einen
pauschalierten Schadensersatz für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch
höchstens 5 % des Nettopreises des Teils der Lieferung verlangen, der infolge Verzuges vom Kunden nicht
rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß verwendet werden kann. Die Verpflichtung zur Leistung des
pauschalierten Schadensersatzes setzt den Nachweis durch den Kunden voraus, dass überhaupt ein Schaden
entstanden ist, nicht jedoch von dessen Höhe. KTY ist der Nachweis gestattet, dass dem Kunden ein geringerer
oder gar kein Schaden entstanden ist.
6.4 Weitere Ansprüche und Rechtsbehelfe des Kunden wegen Verzuges,
insbesondere wegen indirekter Schäden oder Folgeschäden, entgangenem Gewinn, oder Produktionsausfall sind
ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit KTY wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der
schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haftet.
6.5 Ansprüche des
Kunden auf Schadensersatz wegen Verzuges der Lieferung oder auf Schadensersatz statt der Leistung über die
in 6.3 genannten Grenzen hinaus, sind auch nach Ablauf einer etwaigen vom Kunden gesetzten Frist zur
Lieferung, ausgeschlossen.
6.6 Vom Vertrag kann der Kunde nur zurücktreten, soweit KTY den Verzug der
Lieferung zu vertreten hat und der Kunde gegenüber KTY nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung
aus 6.3 eine angemessene Frist zur Erbringung der Lieferung gesetzt hat und die Frist erfolglos verstrichen
ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.
6.7 Der Kunde wird
auf Anforderung von KTY innerhalb einer angemessenen Frist erklären, ob er wegen des Verzuges der Lieferung
vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die Lieferung bleibt bis zur Erfüllung der von KTY gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung
zustehende Ansprüche das Eigentum von KTY ("Vorbehaltsware"). Der Kunde darf die von KTY angebrachten
Nummern, Kennzeichen, Typenschilder, Firmen- und/oder Markennamen und andere Beschriftungen nicht
beschädigen, abändern, entfernen oder unkenntlich machen. Soweit der Wert der KTY zustehenden
Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird KTY auf Wunsch des
Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; KTY steht bei der Freigabe die Wahl
zwischen den verschiedenen Sicherungsrechten zu.
7.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen,
wenn einzelne Forderungen von KTY in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und
anerkannt wird, es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.
7.3 Während des Bestehens des
Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt.
Der Kunde wird KTY unverzüglich von Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen und Eingriffen
Dritter schriftlich benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde KTY
unverzüglich die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Dritten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7.4 Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden
im gewöhnlichen Geschäftsgang und unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde von seinem Abnehmer
Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Abnehmer erst übergeht, wenn dieser
seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kunden erfüllt hat.
7.5 Veräußert der Kunde die
Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen (einschließlich Umsatzsteuer)
aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten (einschließlich etwaiger
Saldoforderungen) sicherungshalber an KTY ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die
Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein
Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an KTY ab, der dem
von KTY in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. KTY nimmt die jeweilige Abtretung
bereits jetzt an. Die Freigabepflicht von KTY bleibt unberührt.
7.6 Hat der Kunde die Forderungen im
Rahmen des echten Factorings verkauft, werden die Forderungen von KTY sofort fällig und der Kunde tritt die
an ihre Stelle tretenden Forderungen gegen den Factor an KTY ab und der Kunde leitet seinen Verkaufserlös
unverzüglich an KTY weiter. KTY nimmt die Abtretung bereits jetzt an.
7.7 Bei Pflichtverletzungen des
Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist KTY nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten
angemessenen Frist zur Behebung der Pflichtverletzung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der
Vorbehaltsware berechtigt; der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Die Bestimmungen
über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung, insbesondere im Fall einer ernstlichen und/oder endgültigen
Leistungsverweigerung, bleiben hiervon unberührt.
7.8 Bei Pflichtverletzung des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug, erfordert die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und die damit verbundene Rücknahme der
Vorbehaltsware keinen Rücktritt vom Vertrag durch KTY; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der
Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, KTY hat dies ausdrücklich erklärt.
7.9 Dem
Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu verbinden oder
zu vermischen ("Verarbeitung"). Die Verarbeitung erfolgt für KTY. Der Kunde verwahrt die dabei entstehende
neue Sache für KTY mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als
Vorbehaltsware.
7.10 Die Parteien sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verarbeitung mit
anderen, nicht KTY gehörenden Gegenständen KTY in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des
Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Wert der neuen
Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
7.11 Die
Regelung über die Forderungsabtretung gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur
Höhe des Betrages, der dem von KTY in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht.
7.12 Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenz- und/oder Konkursverfahrens, Wechselprotest, Bewertung der Kunden mit hohem Ausfallrisiko durch eine anerkannte Auskunftei oder Ratingagenturoder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist KTY berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Kunden zu widerrufen. Außerdem ist KTY nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist berechtigt, die Sicherungsabtretung offenzulegen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Abnehmer zu verlangen. Die Freigabepflicht von KTY bleibt unberührt.
8. Rechte bei Sachmängeln
8.1 Eine Lieferung, die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die in der jeweiligen TS aufgeführte
Beschaffenheit aufweist ("Sachmangel"), bessert KTY innerhalb der Verjährungsfrist nach ihrer Wahl
unentgeltlich nach oder liefert unentgeltlich Ersatz ("Nacherfüllung").
8.2 Die Beschaffenheit der
Lieferung von KTY ist abschließend in der jeweiligen TS festgelegt. Die darin nicht aufgeführten
Eigenschaften sind nicht Gegenstand der Haftung für Sachmängel von KTY. Es obliegt dem Kunden in eigener
Verantwortung die Eignung der Lieferung für den beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen. Verlangt der
Kunde von KTY weitergehende, nicht den Prüfungen gemäß der jeweiligen TS entsprechende Prüfungen, sind diese
separat schriftlich zu vereinbaren und vom Kunden zu bezahlen.
8.3 Ein Sachmangelanspruch des Kunden
gegen KTY verjährt in 12 Monaten ab Ablieferung. Wird im Falle des Versands die Ablieferung an den Kunden
aus Gründen verzögert, die KTY nicht zu vertreten hat, endet die Verjährungsfrist spätestens 18 Monate nach
der Mitteilung von KTY über die Versandbereitschaft an den Kunden. Dies gilt nicht, soweit KTY wegen Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder bei arglistigem Verschweigen eines Sachmangels zwingend haftet sowie bei Nichteinhaltung
einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der
Fristen bleiben unberührt.
8.4 Durch die Nacherfüllung von KTY beginnt keine neue
Verjährungsfrist.
8.5 Der Kunde wird den Sachmangel unverzüglich schriftlich rügen. Zu der Sachmangelrüge
gehört die Mitteilung der die Lieferung betreffenden Daten (z.B. Angebotsnummer, Verschlussstreifen:
Batch-Nr., Bar-Code).
8.6 Soweit der Kunde KTY keine Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener
Zeit gewährt, ist KTY von der Haftung für Sachmängel befreit.
8.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann
der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern.
8.8 Ein Sachmangelanspruch besteht nicht bei nur
unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer
äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
8.9 Ein Anspruch des Kunden
wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten, ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendung sich erhöht, weil die Lieferung nachträglich
an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist.
8.10 Der Schadensersatz wegen eines
Sachmangels ist abschließend in 10. geregelt.
8.11 Jeder weitergehende oder ein anderer als in 8. oder
10. geregelte Anspruch des Kunden gegen KTY wegen eines Sachmangels ist ausgeschlossen. Das Recht des Kunden
vom Vertrag zurückzutreten bleibt unberührt.
8.12 Bei einer Sachmangelrüge dürfen Zahlungen des Kunden in
einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Sachmangel
stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Sachmangelrüge geltend gemacht wurde, die den
Anforderungen von 8.5 entspricht. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn sein
Sachmangelanspruch verjährt ist. Erfolgte die Sachmangelrüge zu Unrecht, ist KTY berechtigt, die KTY
entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
9. Rechte bei Rechtsmängeln
9.1 Sofern nicht anders vereinbart, erbringt KTY eine Lieferung im Inland frei von gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten Dritter und/oder sonstigen Rechten Dritter ("Rechte Dritter"). Sofern ein
Dritter wegen der Verletzung von Rechten Dritter durch eine von KTY erbrachte und vom Kunden vertragsgemäß
genutzte Lieferung berechtigte Ansprüche gegen den Kunden von KTY erhebt ("Rechtsmangel"), haftet KTY
innerhalb der in 8.3 bestimmten Verjährungsfrist wie folgt.
9.2 Im Falle einer Haftung gemäß 9.1 wird KTY
nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffende Lieferung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die
Lieferung so ändern, dass Rechte Dritter nicht verletzt werden, oder die Lieferung austauschen. Ist KTY dies
nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, steht dem Kunden das gesetzliche Rücktritts- oder Minderungsrecht
zu. Die Regelung in 8.6 gilt entsprechend.
9.3 Die Erfüllung der in 9.2 genannten Verpflichtungen setzt
voraus, dass der Kunde KTY über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich
verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und KTY alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen
vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungsgründen oder sonstigen
wichtigen Gründen ein, wird er den Dritten darauf hinweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein
Anerkenntnis einer Verletzung von Rechten Dritter verbunden ist.
9.4 Ein Anspruch des Kunden gegen KTY
ist ausgeschlossen, soweit der Kunde die Verletzung von Rechten Dritter zu vertreten hat.
9.5 Ein
Anspruch des Kunden gegen KTY ist ferner ausgeschlossen, soweit die Verletzung von Rechten Dritter durch
spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von KTY nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht
wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von KTY gelieferten Produkten
eingesetzt wird.
9.6 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen aus 8.
entsprechend.
9.7 Der Schadensersatz wegen eines Rechtsmangels ist abschließend in 10. geregelt.
9.8
Jeder weitergehende oder ein anderer als in 9. oder 10. geregelter Anspruch des Kunden gegen KTY wegen eines
Rechtsmangels ist ausgeschlossen. Das Recht des Kunden vom Vertrag zurückzutreten bleibt unberührt.
10. Sonstige Haftung, Schadensersatz
10.1 Soweit sich aus den KTY-LB, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt,
haftet KTY bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen
Vorschriften.
10.2 KTY unterbreitet anwendungstechnische oder andere Ratschläge nach bestem Wissen. Eine
Haftung auf Schadensersatz von KTY gegenüber dem Kunden wird damit nicht begründet. Der Kunde wird hierdurch
insbesondere nicht von seiner Pflicht entbunden, die Lieferung in eigener Verantwortung für den
beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen. Dies gilt auch, wenn der Verwendungszweck des Kunden bekannt
ist.
10.3 Auf Schadensersatz haftet KTY, gleich aus welchem Rechtsgrund:
- bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit,
- bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit,
- bei
Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie,
- bei arglistigem Verschweigen eines Sach- oder
Rechtsmangels,
- bei einem Anspruch des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz oder
- für Schäden aus
der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere
Partei regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
durch einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadens begrenzt.
10.4 Darüber hinaus hat der Kunde gegen KTY keinen Anspruch auf
Schadensersatz.
10.5 Die sich aus 10. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei
Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden KTY nach den gesetzlichen
Vorschriften zu vertreten hat (z.B. persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Mitarbeitern und sonstigen
Erfüllungsgehilfen von KTY), nicht aber die persönliche Haftung gesetzlicher Vertreter und leitender
Angestellter.
10.6 Ein Schadensersatzanspruch gemäß 10., der auf einem Sach- oder Rechtsmangel beruht,
verjährt in 12 Monaten ab Ablieferung, es sei denn, es liegt ein Haftungstatbestand gemäß 10.3 vor.
10.7
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den Regelungen in 10. nicht verbunden.
11. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
11.1 Soweit KTY die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass KTY die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Der Schadensersatzanspruch des Kunden ist beschränkt auf 10 % des Nettopreises desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann. Dies gilt nicht, soweit KTY wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haftet. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
11.2 Sofern Ereignisse Höherer Gewalt die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von KTY erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht KTY das Rücktrittsrecht zu. Die Ausübung des Rücktrittsrechts wird KTY nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
12. Beistellung des Kunden
12.1 Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass die Benutzung und Weitergabe der von ihm beigestellten Dekore,
Designs, Firmenlogos, Warenzeichen, Shims bzw. Prägewerkzeuge, Muster, Entwürfe und ähnlichen
gestalterischen Elementen ("Beistellung") an KTY - unabhängig vom Trägermedium - keine Rechte Dritter
verletzen. Der Kunde wird KTY von entsprechenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freistellen.
12.2 Der
Kunde wird auf seine Kosten die Beistellung an den Erfüllungsort liefern. Die Kosten der Lagerung,
Instandhaltung, Reparatur und Entsorgung für die Beistellung trägt der Kunde.
13. Vertraulichkeit
13.1 Jede Partei wird die von der anderen Partei erhaltenen Informationen, Kenntnisse, Vorlagen,
einschließlich von Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Konstruktionsunterlagen ("Information") vertraulich
behandeln und keinen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der anderen Partei zugänglich
machen. Dies gilt nicht für eine Information, die bei Empfang allgemein bekannt ist oder der empfangenden
Partei bei Erhalt bereits bekannt war, ohne dass sie zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von
einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt wird oder die von der empfangenden Partei ohne
Verwendung geheim zu haltender Informationen der anderen Partei entwickelt wird. Kommt ein Vertrag nicht
zustande, ist die erhaltene Information unverzüglich zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht der
empfangenden Partei nicht zu.
13.2 Als Dritte im Sinne von 13.1 gelten nicht ein mit KTY verbundenes
Unternehmen sowie eine Person oder ein Unternehmen, die zwecks Vertragserfüllung von KTY beauftragt werden,
soweit sie in gleichwertiger Weise zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
13.3 Keine der Parteien wird
die von der anderen Partei erhaltene Information außerhalb des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages
ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der anderen Partei verwenden.
13.4 Die Verpflichtung zur
Geheimhaltung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Information und endet 5 Jahre nach Ende der
Geschäftsverbindung.
14. Abtretung
Die Abtretung eines Anspruchs oder eines Rechts aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ist nur mit der schriftlichen Einwilligung der anderen Partei zulässig. Dies gilt nicht für eine Geldforderung.
15. Corporate Social Responsibility
15.1 KTY wird als Mitglied der KURZ-Gruppe den KURZ Code of Business Conduct einhalten.
15.2 Der Kunde
wird die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung einhalten, keine Form von Korruption und Bestechung
tolerieren, die Grundrechte der Mitarbeiter sowie das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit beachten. Er wird
im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen,
für gerechte Entlohnung und Arbeitszeiten sorgen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieser
Prinzipien bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern.
16. Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
17. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Nürnberg, Deutschland.